Seit 1. Januar 2018 ist das sogenannte Budget für Arbeit eine bundesweite Regelleistung, die mit dem Bundesteilhabegesetz (§ 61 SGB IX) eingeführt wurde. Das Budget für Arbeit soll insbesondere Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für angepasste Arbeit tätig sind bzw. einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt haben, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Dabei erhalten Betriebe und Unternehmen einen Lohnkostenzuschuss als Minderleistungsausgleich und die Arbeitnehmer verschiedene Betreuungsleistungen wie beispielsweise die Begleitung durch einen Job-Coach. Liegt dem Budgetnehmer ein konkretes Beschäftigungsangebot auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor, kann er einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger stellen.

Im Unterschied zu Außenarbeitsplätzen erhalten Menschen mit Behinderung, die im Rahmen eines Budgets für Arbeit tätig sind, einen klassischen Arbeitsvertrag, der entsprechende Arbeitnehmerrechte beinhaltet. Dazu gehört zum Beispiel die Entlohnung, die das Mindestlohnniveau nicht unterschreiten darf. Im Unterschied zu einem Außenarbeitsplatz kommt es daher zu einem Rechts- und Arbeitsverhältnis zwischen dem Menschen mit Behinderung und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und somit zu einer vollständigen betrieblichen Integration in das Unternehmen.

Trotz des Arbeitgebervertrags und des Arbeitnehmerstatus bleiben die Budgetnehmer dauerhaft voll erwerbsgemindert und daher Rehabilitanden im Sinne der Eingliederungshilfe. Dies bedeutet, dass sie ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die Werkstatt für angepasste Arbeit besitzen.

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